Stand: 18.07.2024
§ 1 Geltungsbereich; Anwendung; Änderungen
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(„AGB“)
gelten für alle Angebote, Leistungen und Verträge der EMIRAT Handling & Fulfillment GmbH & Co. KG, Siemensstraße 8, 85221 Dachau („EMIRAT“)
mit Unternehmern („Kunde“)
. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, EMIRAT stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Kunde auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und EMIRAT in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden ein Geschäft vorbehaltlos ausführt.
1.3 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail, gelten die Änderungen als durch den Kunden anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen gesondert hingewiesen.
1.4 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle von Widersprüchen von Vertrag und diesen AGB gehen die Regelungen des Vertrags vor.
§ 2 Definitionen
"Auftrag“ bedeutet eine Bestellung eines Endkunden, welche durch den Kunden an EMIRAT zum Versand an den Endkunden übermittelt wird.
„Diebstahlgefährdete Ware“ ist Ware, die einem erhöhten Raub- oder Diebstahlrisiko ausgesetzt ist, wie Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheckkarten, Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -Zubehör sowie Chip-Karten.
„Endkunde“ ist der Vertragspartner (natürliche oder juristische Person) des Kunden, welcher mit diesem in vertraglichen Beziehungen steht und Empfänger von (Teil-)Leistungen aus dem Bereich Handling & Fulfillment ist bzw. sein kann.
„Endkundeninformationen“ sind die für die Vornahme und Abwicklung des Handling&Fulfillments erforderlichen Informationen der Endkunden.
„Gefährliche Ware“ ist Ware, von der auch im Rahmen einer normal verlaufenden Beförderung, Lagerung oder sonstigen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr für Personen, Fahrzeuge und Rechtsgüter Dritter ausgehen kann. Gefährliche Waren sind insbesondere Waren, die in den Anwendungsbereich einschlägiger Gefahrgutgesetze und –verordnungen sowie gefahrstoff-, wasser-, abfall- oder medizinrechtlicher Vorschriften fallen.
„Handling & Fulfillment“ umfasst Leistungen aus den Bereichen Lagerlogistik, Kommissionierung, Konfektionierung und Versand.
„Inventur“ meint eine automatisierte bzw. manuell vorgenommene Bestandsaufnahme.
„Mindestpaketpaketvolumen“ meint die Anzahl an Packstücken, die mindestens aufgrund von Aufträgen an den Versanddienstleister zu übergeben sind.
„Packstücke“ sind Einzelstücke (z.B. Pakete) oder zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten mit und ohne Lademittel (Mittel zur Zusammenfassung von Packstücken und zur Bildung von Ladeeinheiten, z.B. Paletten, Container, Wechselbrücken, Behälter), die EMIRAT als Ganzes zu behandeln hat.
„Paketvolumen“ meint die Anzahl an Packstücken, die durch EMIRAT aufgrund von Aufträgen an den Versanddienstleister übergeben wird.
„Produktfotografie“ ist die kostenpflichtige Erstellung von Produktfotografien von EMIRAT auf Wunsch des Kunden.
„Technische Anbindung“ meint die für den Datentransfer von EMIRAT bereitgestellte API Schnittstelle zum System von EMIRAT.
„Verkehrsvertragliche Leistung“ meint Leistungen über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Seefracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte (z.B. Zollabwicklung, Sendungsverfolgung, Umschlag) betreffen. Diese umfassen auch speditionsübliche logistische Leistungen, wenn dieser mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, insbesondere Tätigkeiten wie Bildung von Ladeeinheiten, Kommissionieren, Etikettieren und Verwiegen von Gütern und Retourenabwicklung.
„Vertragsjahr“ meint den Zeitraum von einem Jahr ab Vertragsbeginn oder Vertragsverlängerung.
„Wertvolle Ware“ ist Ware mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme von mindestens 100 Euro/kg.
§ 3 Erbringung von Leistungen
3.1 Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen von EMIRAT ergeben sich aus dem Vertrag sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.2 EMIRAT ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung ihrer (Teil-)Aufgaben des Vertrags als Erfüllungsgehilfen einzuschalten.
§ 4 Angebot und Vertragsschluss
4.1 Angebote von EMIRAT gelten als freibleibend. Die Angebote von EMIRAT sowie Werbematerialien jeder Art von EMIRAT stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden dar.
4.2 Der Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass EMIRAT den vom Kunden unterzeichneten Vertragsentwurf ausdrücklich annimmt oder dem Vertrag durch Erbringung der geschuldeten Leistung tatsächlich entspricht.
§ 5 Pflichten des Kunden
5.1 Umfasst der Vertrag und/oder der Auftrag die Lagerung oder Versendung von Waren an Endkunden durch EMIRAT, so ist ausschließlich der Kunde für die vorherige Beschaffung, Übermittlung und den ordnungsgemäßen Versand der Waren sowie jeglicher zur Auftragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen an EMIRAT verantwortlich.
5.2 Der Kunde unterrichtet EMIRAT rechtzeitig über alle ihm bekannten, wesentlichen, die Ausführung des Vertrags und/oder des Auftrages beeinflussenden Faktoren über das Fulfillment-Network oder per E-Mail. Hierzu zählen insbesondere:
5.3 Bei gefährlicher Ware hat der Kunde rechtzeitig EMIRAT in Textform die Mege, die genaue Art der Gefahr und – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Kunde die für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen und nötigenfalls die erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Die Versendung gefährlicher Ware ist von der Zustimmung von EMIRAT abhängig. Die Versendung gefährlicher Ware kann Mehrkosten verursachen, über die gesondert abgerechnet werden kann.
5.4 Bei wertvoller oder diebstahlgefährdeter Ware hat der Kunde EMIRAT zudem in Textform über Art und Wert der Ware und das bestehende Risiko zu informieren, so dass EMIRAT über das Handling & Fulfillment entscheiden oder angemessene Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags treffen kann. Nimmt EMIRAT diesen Auftrag an, ist EMIRAT verpflichtet, geeignete Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Ware zu ergreifen. Die Kosten für eine etwaig abzuschließende Versicherung trägt der Kunde.
5.5 Der Kunde hat EMIRAT alle Urkunden und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die insbesondere für gesetzlich vorgeschriebene Behandlungen der Ware notwendig sind.
5.6 Der Kunde ist verpflichtet und verantwortlich dafür:
5.7 Soweit es sich um gefährliche Ware gemäß § 5.3., um wertvolle oder diebstahlgefährdete Ware gemäß § 5.4. handelt oder für den Versand der Waren eine Altersverifikation erforderlich ist (z.B. Alkohol, altersbeschränkte Medien etc.) oder der Versand und die Lagerung sonst besonderen Bestimmungen unterliegt (z.B. Pyrotechnik), wird der Kunde EMIRAT hierüber vor Vertragsschluss und jedenfalls vor Übersendung solcher Waren informieren. Dies gilt insbesondere für folgende Waren:
• Zigarren, Zigaretten oder andere Tabakprodukte
• Alle Geräte, Medikamente, nahrungsergänzenden Mittel oder ähnliche Substanzen, die eine Verschreibung durch einen Arzt oder anderes klinisches Personal als Voraussetzung für den Kauf erfordern
• Jugendgefährdende/jugendbeeinträchtigende Medien (z.B. Computer-/Konsolenspiele, Filme).
5.8 Mehrkosten, welche für den Versand von Waren nach § 5.7 entstehen, hat der Kunde zu tragen. EMIRAT behält sich vor, den Versand von Waren nach § 5.7 abzulehnen, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich die Versendung solcher Waren vereinbart worden ist.
5.9 Der Kunde versichert, dass es sich bei den Waren nicht um folgende Waren handelt:
• Ware die laut den Vertragsbedingungen der im jeweiligen Angebot genannten Zusteller von der Beförderung ausgeschlossen ist
• Schusswaffen, Schusswaffenteile, Pfefferspray, Schwarzpulver und andere Arten von Munition und Waffen
• Produkte, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte verboten sind
• Lebende Tiere
• Nazi-Memorabilien sowie Produkte, die die Ehre/Würde einer anderen Person verletzen oder die an Kinder gerichtet sind und gewalttätige, pornographische oder andere illegale Materialien enthalten.
5.10 Die Kosten für die Beschaffung, Übermittlung und den Versand der Ware an EMIRAT trägt der Kunde.
5.11 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde den rechtzeitigen Eingang der Ware und jeglicher zur Auftragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen bei EMIRAT spätestens zehn Werktage vor Beginn der ersten Versendung an Endkunden durch EMIRAT zu gewährleisten. Für deren Inhalte, Rechtmäßigkeit sowie deren rechtzeitige Bereitstellung ist allein der Kunde vorbehaltlich § 18.1 und 18.2 verantwortlich. EMIRAT haftet nicht für verspätete Leistungen Endkunden, welche durch eine verspätete Lieferung der Waren oder verspätete oder unrichtige Bereitstellung der Informationen oder Unterlagen durch den Kunden an EMIRAT verursacht wurde, vorbehaltlich § 18.1 und 18.2.
5.12 Die von dem Kunden an EMIRAT angelieferten Waren bleiben im Eigentum des Kunden. Das Eigentum geht im Falle der Auslieferung durch EMIRAT an den Endkunden ausschließlich nach den Regelungen des zwischen Kunde und Endkunden geschlossenen Vertrages über. Der Kunde ist gegenüber dem Endkunden alleiniger Vertragspartner. Der Kunde schließt die Verträge mit dem Endkunden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ab.
5.13 Der Kunde versichert, hinsichtlich der angelieferten Waren sämtliche erforderliche Zollerklärungen erstellt sowie die Zollformalitäten erledigt zu haben. EMIRAT übernimmt keine Haftung für die Inanspruchnahme durch Zoll- und Einfuhrbehörden und erbringt – sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist - keine mit Zoll- oder Einfuhrbehörden verbundenen Dienstleistungen. Sollte EMIRAT von Zollbehörden in Anspruch genommen werden, so stellt der Kunde EMIRAT von diesen Ansprüchen vollumfänglich frei.
5.14 EMIRAT schuldet nicht die Überprüfung der vom Kunden bereitgestellten Adressdaten, insbesondere nicht auf deren Richtigkeit. Soweit EMIRAT offensichtliche Fehler bekannt werden, wird EMIRAT den Kunden hierüber jedoch informieren.
5.15 Sollte sich das Versandvolumen grundsätzlich verändern, so ist der Kunde verpflichtet, dies EMIRAT anzuzeigen und mit EMIRAT abzusprechen.
§ 6 Handling & Fulfillment
6.1 Für alle Einlagerungen im Lager von EMIRAT verbleibt die Gefahr des zufälligen Untergangs der eingelagerten Waren beim Kunden. EMIRAT trägt für die verkehrsübliche Bewachung und Kontrolle der Waren Sorge; zu darüberhinausgehenden besonderen Bewachungs- und/oder Kontrollmaßnahmen ist EMIRAT nicht verpflichtet, es sei denn es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
6.2 Auf Abruf im Fulfillment-Network veranlasst EMIRAT – vorbehaltlich der Warenverfügbarkeit – den Versand der Ware im Namen des Kunden an den Endkunden. Es werden die für einen Auftrag erforderlichen Gegenstände bzw. Waren dem Lager entnommen („Pick“) und in die Versandverpackung verpackt („Pack“). Die Kommissionierung wird durch die eingesetzte Technologie von EMIRAT bestimmt. EMIRAT kommissioniert die Aufträge grundsätzlich in der Reihenfolge der Eingänge der Aufträge, es sei denn der Kunde teilt EMIRAT im Einzelfall etwas Anderes mit. Die Ware ist, soweit erforderlich, mit deutlich angebrachten Kennzeichen für ihre auftragsgemäße Behandlung zu versehen. Alte Kennzeichen sind zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Nötigenfalls sind zu einer Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig erkennbar zu machen und Packstücke – soweit erforderlich – so zu verpacken, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
6.3 EMIRAT verpackt die Waren eines Versandauftrages in mehreren Paketen, sofern diese Waren vom Volumen her größer als die größte zur Verfügung stehende Standard-Versandkartonage sind, das Gesamtgewicht das maximale zulässige Gewicht eines einzelnen Paketes überschreiten würde oder die Richtlinien des Versanddienstleisters nicht eingehalten werden können. EMIRAT hat dafür Sorge zu tragen, dass, sofern die Gestellung von Verpackungsmaterialien vereinbart ist, diese in technisch einwandfreiem Zustand sind, den Vorschriften und den im Vertrag und/oder Auftrag gestellten Anforderungen für die Ware entsprechen.
6.4 EMIRAT bringt die Versandetiketten sowie sonstige zum ordnungsgemäßen Versand vom Kunden an EMIRAT übermittelten erforderlichen Papiere ordnungsgemäß auf den Packstücken an bzw. legt diese Dokumente den Packstücken bei.
6.5 Der Transport der Waren erfolgt auf Grundlage der Vertragsbedingungen des Versanddienstleisters (z.B. DHL, DPD).
6.6 Bei einem Waren- oder Verspätungsschaden soll EMIRAT auf Verlangen des Kunden unverzüglich alle zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen erforderlichen und ihm bekannten Informationen verschaffen.
6.7 Von EMIRAT angegebene Leistungs- bzw. Lieferzeiten sind freibleibend.
6.8 Erfüllungsort ist der Ort der Übergabe von EMIRAT an das Versandunternehmen.
§ 7 Leistungshindernisse, höhere Gewalt, Verzug
7.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Partei zuzurechnen sind, befreien die Parteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Lieferfristen verlängern sich insbesondere bei höherer Gewalt, Unruhen, kriegerischen oder terroristischen Akten, Arbeitskämpfen und Aussperrungen, Betriebsstörungen, Blockade von Beförderungswegen, Pandemien, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte und anderen von EMIRAT nicht verschuldeten und nicht vorhersehbaren schwerwiegenden Ereignissen, die auf die Leistungen der EMIRAT von Einfluss sind, bis die Hindernisse beseitigt sind. Im Falle eines zuvor genannten Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten sowie Weisungen einzuholen. Der Kunde wird über Beginn und Ende solcher Ereignisse umgehend informiert. Solche Umstände berechtigen die Parteien auch, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass die Parteien schadensersatzpflichtig werden. Im Falle des Rücktritts wird eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstattet.
7.2 Kann EMIRAT die Leistung nicht oder nicht rechtzeitig ausführen, so hat EMIRAT dies dem Kunden unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. Der Eintritt des Verzugs von EMIRAT bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Falle ist eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät EMIRAT in Lieferverzug, so ist zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag kommt aber nur in Betracht, wenn das Leistungshindernis Auswirkungen auf die Vertragserfüllung im Ganzen und nicht nur eines unbedeutenden Teils, also z.B. eines einzelnen Auftrags ohne wesentliche Bedeutung hat.
§ 8 Ergänzende Versandbedingungen; Gefahrenübergang; Warenausgang
8.1 Der Kunde gewährt EMIRAT einen Zugang zu seinem Geschäftskundenportal des gewünschten Versanddienstleisters (DHL, DPD, UPS, Hermes, Speditionen), um Versandlabels automatisiert aus dem System erstellen zu können.
8.2 Sollte der Kunde dies nicht gewährleisten können, so wird der Versanddienstleister der EMIRAT hinzugezogen und die entstandenen Versandkosten werden dem KUNDEN in Rechnung gestellt. Für den Versand gelten die AGB des Versanddienstleisters, über die sich der Kunde selber informiert.
8.3 Ferner vereinbart der Kunde mit dem Versanddienstleister eine Regelabholung von Montag bis Freitag zwischen 10 Uhr bis 17 Uhr (angepasst an sein tägliches Versandvolumen) beim Standort der EMIRAT, sollte dieser den Versand der zur Abholung der bereitgestellten Packstücke in Anspruch nehmen. Anderenfalls werden die vereinbarten Regelabholungen der EMIRAT in Anspruch genommen.
8.4 Die Versandkosten trägt der Kunde selbst. Der Kunde kann seine eigene Verpackung EMIRAT zur Verfügung stellen und bei der EMIRAT einlagern. Sollte der Bestand nicht aufrechterhalten können, so wird EMIRAT alternativ auf eigene Kartonagen zurückgreifen und dem Kunden in Rechnung stellen.
8.5 Verladung ab Rampe an das Versandunternehmen sowie Versand erfolgen auf Gefahr des Kunden vorbehaltlich § 18.1 und 18.2. EMIRAT trägt insbesondere keine Verantwortung für verspätete Zustellungen, für verursachte Schäden oder Verlusten nach Übergabe an den Abholer vorbehaltlich § 18.1 und 18.2.
8.6 Der Versand aller Unterlagen, Daten, Adressen, Magnetbänder usw. erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Wenn der Kunde keine besonderen Weisungen erteilt, übernimmt die EMIRAT keine Haftung für die kostengünstigste oder schnellste Versandart und Kartonage.
8.7 Im Bereich des Handling & Fulfillment gilt als Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Übergabe der kommissionierten Ware an den Versanddienstleister.
8.8 Als Nachweis der Verladung und Versendung genügt der Hinweis der ordnungsgemäßen Sendungsverarbeitung bzw. der Status als versendet/abgeschlossen im Fulfillment-Network oder die Benachrichtigung des Kunden per E-Mail und einer Tracking-Nummer, sofern eine solche vom Versanddienstleister bereitgestellt wird. Für die richtige Übermittlung der Tracking-Nummer übernimmt EMIRAT vorbehaltlich § 18.1. und 18.2. keine Haftung.
8.9 Bei Verzögerung des Versandes auf Wunsch oder aus sonstigen vom Kunden oder vom Endkunden zu vertretenden Gründen wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert. Eine Verpflichtung durch EMIRAT hierzu besteht jedoch nicht. Die Anzeige der Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden bzw. Endkunden steht dem Versand gleich.
§ 9 Kontaktperson; Elektronische Kommunikation; Technische Anbindung; Fulfillment-Network
9.1 Jede Partei benennt der anderen für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit. Diese Angaben sind bei Veränderung zu aktualisieren. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige als Kontaktperson, die den Vertrag für die Partei abgeschlossen hat.
9.2 Die Datenübermittlung und das Erzeugen der Shippinglabels erfolgt über die Schnittstelle des Warenwirtschaftssystems JTL Fulfillment Network und JTL Shipping. EMIRAT haftet nicht für die Stabilität dieser Systeme. Sollte es zu einem Ausfall kommen, so wird sich EMIRAT mit dem Kunden unverzüglich in Verbindung setzen und über eine vorübergehende Lösung einigen, um den Versand aufrecht zu halten. Ebenso haftet die EMIRAT nicht für die Richtigkeit der Übermittlung der Sendungsnummern und Lagerbeständen vorbehaltlich § 18.1 und 18.2.
9.3 EMIRAT beauftragt einmalig eine externe Firma, um die Schnittstelle zu gängigen Shopsystemen/Warenwirtschaftssystemen und JTL FFN zu verknüpfen. EMIRAT haftet nicht für die Stabilität dieser Schnittstellen vorbehaltlich § 18.1 und § 18.2. Die Kosten für die Erstanbindung übernimmt die EMIRAT, sofern keine Programmierungen auf Seiten des Kunden für die Anbindung vorgenommen werden müssen und, sofern es sich um gängige Shop-Systeme handelt. Weitere Anpassungen oder jegliche Änderungen werden dem Kunden nach IT-Stundenbasis (150,- € netto) abgerechnet.
9.4 Die Parteien stellen sicher, dass das eigene IT-System betriebsbereit ist und die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen. Jede Partei ist verpflichtet, der anderen Partei rechtzeitig Änderungen oder Störungen ihres IT-Systems mitzuteilen, die Auswirkungen auf den elektronischen Datenaustausch haben können.
9.5 Für die richtige und vollständige Übermittlung der Daten/Aufträge über die technische Anbindung ist der Kunde selbst verantwortlich. Aus der Übermittlung entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
9.6 EMIRAT schuldet keine bestimmte Infrastruktur, bestimmte Hardware und dergleichen. EMIRAT behält sich in jedem Falle für jeden Zeitpunkt das Recht vor, diese unter Berücksichtigung einer angemessenen Benachrichtigungsfrist anzupassen.
§ 10 Wareneingang; Warenannahme durch EMIRAT
10.1 Der Wareneingang erfolgt nach Zuordnung der EAN (European Article Number). Um einen reibungslosen Wareneingang abwickeln zu können, übermittelt der Kunde einen virtuellen Lieferschein über das FFN (Fulfillment Network) und sorgt dafür, dass die zugesendete Ware richtig im System eingepflegt und an EMIRAT übermittelt worden ist.
10.2 Nicht eindeutig zugeordnete Ware kann zu einem Mehraufwand führen und wird im Viertelstunden Takt nach Zusatzaufwand abgerechnet. Ebenso kann eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden, wenn mehrere Artikel dieselbe EAN erhalten/haben oder im Nachgang überschrieben/verändert werden.
10.3 In Fällen, in denen die Anlieferung nicht per Paket, sondern z.B. per Palette oder Container erfolgt, muss der Kunde EMIRAT in Textform die tatsächliche physische Anlieferung vorab mitteilen, soweit diese Information verfügbar ist. EMIRAT weist dem Kunden bzw. dem vom Kunden beauftragten Spediteur daraufhin ein Zeitfenster für die Lieferung zu. Anlieferungen per Palette oder per Container werden nur werktags von Montag bis Freitag zwischen 08 und 14 Uhr angenommen. Eine Anlieferung per Container an Montagen ist nur in Ausnahmefällen möglich und kann unter Umständen Mehrkosten verursachen, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden. In den Fällen von § 10.3. ist eine Anlieferung nur über Rampe oder Hebebühne möglich. Eine seitliche Entladung wird seitens EMIRAT verweigert. Lieferungen an EMIRAT, die nicht wie vorab beschrieben, angemeldet wurden, können von EMIRAT abgelehnt und die Warenannahme verweigert werden, wenn betriebliche Gründe vorliegen.
10.4 EMIRAT prüft bei der Warenannahme, wenn ihr angemessene Mittel zur Verfügung stehen, nur auf äußerliche Schäden sowie, Art und Menge der Lieferungen. Soweit EMIRAT Beschädigungen auf den Lieferungen feststellt, wird EMIRAT stichprobenartig die Ware auf Beschädigung prüfen. Sofern ein sichtbarer Schaden vorhanden ist, wird der Kunde umgehend darüber informiert. EMIRAT ist berechtigt, die Lieferung in diesem Fall nicht anzunehmen. Stellt EMIRAT fest, dass Inhalt fehlt, nimmt EMIRAT die Ware nur an, wenn von dem Lieferanten (Fahrer) der fehlende Inhalt auf dem Lieferschein unterschrieben vermerkt wird. Sollte dies zusätzliche Kosten verursachen, werden diese dem Kunden in Rechnung gestellt. EMIRAT haftet vorbehaltlich § 18.1. und § 18.2. nicht für Beschädigungen oder Fehlmengen des Wareneingangs.
10.5 EMIRAT prüft falls vorhanden, den physischen Lieferschein und vermerkt Unstimmigkeiten. Der Kunde wird bei Unstimmigkeiten per E-Mail/Slack (Kommunikationstool) informiert.
10.6 EMIRAT übernimmt vorbehaltlich § 18.1 und § 18.2 keine Haftung für Bearbeitungsmängel, die auf die Beschaffenheit des gelieferten Materials bzw. der gelieferten Unterlagen zurückzuführen sind, es sei denn, dass diese Mängel offensichtlich waren und von der EMIRAT hätten erkannt werden müssen.
10.7 Mit Anlieferung einer Ware erkennt der Kunde ausdrücklich die von EMIRAT zur Verfügung gestellter Lagerhallen an allen Standorten als geeignet an. Für etwaige Schäden an den gelagerten Waren haftet die EMIRAT nur nach Maßgabe des § 18.
§ 11 Lagerung
11.1 Die Lagerung von Ware erfolgt nach Wahl von EMIRAT in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert EMIRAT bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Kunden unverzüglich bekannt zu geben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
11.2 Bei EMIRAT erfolgt die Lagerung pro Lagerplatz artikelrein. Im Bedarfsfall kann EMIRAT auch artikelgemischt lagern.
11.3 EMIRAT hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen sowie der Zufahrten auf den Betriebsflächen zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die z.B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Mitteilung des Kunden und anschließender Vereinbarung. Zur Sicherung der Ware sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal von EMIRAT durchzuführen.
11.4 Bei offensichtlichen Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen an der Ware hat EMIRAT den Kunden unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
§ 12 Palettentausch
12.1 Paletten werden nur getauscht, wenn es sich um EU-Paletten handelt und die Paletten keine Schäden aufweisen. Einwegpaletten oder beschädigte Paletten werden entsorgt, und die daraus entstehenden Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt, ebenso nicht getauschte Paletten. Hierzu führt die EMIRAT ein Palettenkonto und stellt dieses dem Kunden bei Bedarf zur Verfügung. Aus dem Dokument kann der Kunde „Menge Wareneingang Palette“ sowie „Menge Versand Palette“ je Monat einsehen.
12.2 Die Bereitstellung und der entstehende Aufwand für die Entsorgung werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Entsorgung der beschädigten Paletten wird durch EMIRAT veranlasst und dem Kunden pro Kilogramm (KG) in Rechnung gestellt.
§ 13 Retouren
13.1 Das Retouren-Handling kann auch über EMIRAT abgewickelt werden. Sollte die Retoure bei EMIRAT eingehen, wird diese auf Schäden geprüft. Sollten keine sichtbaren Schäden vorhanden sein, so wird der Inhalt der Versendung dem Warenbestand wieder hinzugefügt.
13.2 Zusätzlich erhält der Kunde eine E-Mail nach Bearbeitung der Retoure. Sofern ein sichtbarer Schaden vorhanden ist, wird der Kunde umgehend darüber informiert. Der Kunde entscheidet, wie mit der Retoure umgegangen werden soll. Erfolgt keine Rückmeldung des Kunden, entscheidet EMIRAT nach bestem Gewissen. Sollte die Maßnahme zusätzliche Kosten verursachen, werden diese dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt.
§ 14 Inventur
14.1 Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden erfolgt eine Inventur. Soweit eine körperliche Inventur beauftragt wird, erfolgt eine Abrechnung nach Zeitaufwand (Stunden/Mann).
14.2 Bei der Inventur werden alle Plätze und Artikel des Kunden gezählt und im System aktualisiert, um eine aktuelle Bestandsaufnahme zu erhalten.
§ 15 Produktfotografie
15.1 Soweit nicht anders vereinbart, räumt EMIRAT dem Kunden an den Produktfotografien ein einfaches, zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den angefertigten Fotografien zu dem im Angebot bezeichneten Zweck (z.B. Nutzung für Onlineshop) in der näher bezeichneten Form (z.B. Nutzung Print oder online) ein. Jedes über das vereinbarte Nutzungs- und Verwertungsrecht hinausgehende Recht (z.B. Verwertung in anderen Medien, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung) ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen Zustimmung von EMIRAT.
15.2 EMIRAT wird dem Kunden die Fotografien für die Dauer von 4 Wochen nach entsprechender Benachrichtigung zum Abruf online zur Verfügung stellen. Nach Ablauf der Abrufdauer gewährleistet EMIRAT keine Verfügbarkeit der Fotografien mehr, insbesondere schuldet EMIRAT keine Archivierung. EMIRAT haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Fotografien.
15.3 EMIRAT schuldet nicht die Herausgabe von Rohdaten oder veränderbaren Dateien.
§ 16 Abnahme, Mängel- und Verzugsanzeige
16.1 Soweit eine Abnahme der Leistung durch den Kunden zu erfolgen hat, kann diese wegen des kooperativen Charakters der Leistung durch Ingebrauchnahme, Weiterveräußerung oder Weiterbehandlung des Werkes, Ab- und Auslieferung an den Kunden oder an von ihm benannte Dritte, z.B. Endkunden, erfolgen. Soweit die Leistung nicht abnahmefähig ist, tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung der Leistung durch EMIRAT.
16.2 Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel EMIRAT bei Abnahme anzuzeigen. Die Anzeige ist innerhalb von einer Woche in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung, sofern die Anzeige EMIRAT erreicht.
16.3 Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Leistung als vertrags- und/oder auftragsgemäß, es sei denn, EMIRAT hat den Mangel arglistig verschwiegen.
16.4 Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen erlöschen, wenn der Kunde gegenüber EMIRAT diese nicht innerhalb von 7 Tagen nach Leistungserbringung anzeigt, vorbehaltlich § 18.1 und 18.2.
§ 17 Mängelansprüche des Kunden; Verjährung
17.1 Die Mangelhaftigkeit einer Leistung bestimmt sich zunächst nach dem Inhalt des Vertrags, ansonsten nach den auf die betroffene Leistung anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden von EMIRAT nur übernommen, wenn diese in Textform vereinbart sind.
17.2 Ist die Leistung mangelhaft, hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung/Neuleistung steht EMIRAT zu. Führt die Nacherfüllung nicht zu dem vertraglich geschuldeten Erfolg, hat der Kunde Anspruch auf eine zweite Nacherfüllung. Weitere Ansprüche auf Nacherfüllung bestehen nicht.
17.3 Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist eine Nacherfüllung wegen der Art der Leistung nicht möglich, kann der Kunde die ihm zustehenden Minderungs-, Rücktritts- und Schadensersatzrechte sowie sein Recht auf Selbstvornahme wie folgt ausüben:
17.4 Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren vorbehaltlich § 18.1. und § 18.2. innerhalb von einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, mit Ausnahme des Anspruchs aus § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Soweit die Leistung nicht abnahmefähig ist, tritt an die Stelle der Abnahme der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
17.5 Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln vorbehaltlich § 18.1. und § 18.2. und § 438 I Nr. 2 BGB in einem Jahr ab Ablieferung.
§ 18 Haftung
18.1 EMIRAT haftet ohne vertragliche Beschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen:
(i) für Schäden, die auf einer Verletzung einer von EMIRAT übernommenen Garantie oder übernommenen Beschaffungsrisikos beruhen;
(ii) wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit;
(iii) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von EMIRAT oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von EMIRAT beruhen;
(iv) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;
(v) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
18.2 In anderen als den in § 18.1 aufgeführten Fällen ist die Haftung von EMIRAT auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit der Schaden auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch EMIRAT oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von EMIRAT beruht. Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten).
18.3 In anderen als den in § 18.1 und § 18.2 ausgeführten Fällen ist die Haftung von EMIRAT wegen Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
18.4 Die Haftung von EMIRAT für den Verlust oder Beschädigung von Waren ist begrenzt auf den jeweiligen Einkaufswert (netto) zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Einkaufswert muss vom Kunden nachgewiesen werden.
18.5 EMIRAT haftet vorbehaltlich § 18.1 und 18.2 nicht für Fehlmengen, die erst bei der Kommissionierung entdeckt werden (z.B. durch Öffnen der Packstücke).
18.6 EMIRAT haftet vorbehaltlich § 18.1 und 18.2 nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Kundenprojekts oder die rechtliche Zulässigkeit des Verkaufs der Ware und Inverkehrbringung der Ware. Ebenso sind gesetzliche Vorschriften (z.B. Beachtung des Verpackungsgesetzes und Vornahme der Verpackungsregisterlizenz, etc.), auch in alle weiteren Länder, vom Kunden selbst einzuhalten. Entsprechende Prüfungsleistungen werden von EMIRAT nicht geschuldet.
18.7 EMIRAT übernimmt keine Haftung für durch Versanddienstleister oder deren Mitarbeiter verursachte Schäden oder Verluste vorbehaltlich § 18.1 und 18.2.
18.8 Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Angestellten, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der EMIRAT.
§ 19 Entgelt und Zahlungsbedingungen
19.1 Das vom Kunden an EMIRAT zu zahlende Entgelt richtet sich nach der aktuellen Preisliste von EMIRAT für die entsprechende Dienstleistung. Eine Zahlung durch den Kunden ist im Inland auf Rechnung oder Gewährung eines SEPA-Lastschriftmandats möglich. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Steuern (beispielsweise Umsatzsteuer, sofern anwendbar) in der jeweils geltenden Höhe.
19.2 Für die Leistungen von EMIRAT im Bereich Handling & Fulfillment werden dem Kunden insbesondere folgende Kostenarten berechnet, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart:
19.3 Rechnungen von EMIRAT sind innerhalb von 7 Tagen zur Zahlung fällig. Werden gegen die Rechnung bis zum Fälligkeitsdatum keine schriftlichen und begründeten Einwände des Kunden erhoben, gilt die Rechnung als genehmigt. Die Rechnung beinhaltet ausschließlich eine kumulierte Anzahl und Menge der Positionen.
19.4 EMIRAT ist berechtigt, von ausländischen Kunden nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in Euro zu verlangen. Anfallende Bankgebühren oder z.B. Differenzen, die aus dem Wechselkurs entstehen, sind vom Kunden zu tragen. Eine Zahlungsabwicklung im Gutschriftenverfahren ist ausdrücklich zu vereinbaren. Zahlungen von Kunden mit Sitz im Ausland sind nur auf Rechnung möglich.
19.5 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kann EMIRAT Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen, gesetzlichen Basiszinssatz der EZB fordern. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist EMIRAT berechtigt, die weitere Ausführung des laufenden Geschäftes bis zur vollständigen Bezahlung der Außenstände einzustellen bzw. zurückzustellen. Bei einer Rücklastschrift werden die entstandenen Gebühren dem Kunden belastet und zur Zahlung fällig. Eine Rücklastschrift bewirkt keine Löschung des SEPA-Mandats.
19.6 Entstehen im Rahmen der Erfüllung der Leistungspflichten Porto- und Versandkosten oder Abgabe von Zöllen bei EMIRAT, ist der Kunde verpflichtet, diese an EMIRAT zu erstatten.
§ 20 Preisanpassungen
20.1 EMIRAT ist berechtigt, die Preise entsprechend der Entwicklung der Kosten nach billigem Ermessen anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung kann auf Verlangen des Kunden vorgenommen werden, wenn sich zum Beispiel die Kosten entsprechend der Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen, Verfahrensanweisungen erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Die eingesetzten Qualitäten, z.B. bei der Verpackung oder Füllmaterial, sind abhängig von den an der Börse gehandelten Papier- und Holzpreisen und werden aus Gründen der Transportsicherung regelmäßig an die Versandstruktur angepasst. Eine Anpassung der Qualitäten bewirkt in den meisten Fällen auch eine Preisanpassung. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. die an der Börse gehandelten Papier- oder Holzpreise, die Einfluss auf die Kosten der Verpackungsmaterialien haben, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z.B. der Strom- oder Personalkosten, erfolgt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind erst ab einer Steigerung bzw. Senkung von mindestens zwanzig Prozent zu berücksichtigen. Bei Kostensenkungen ist von der EMIRAT die Vergütung zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. EMIRAT wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
20.2 Sollte es zu Preisanpassungen (im Bereich Monatliche Grundgebühr, Warenannahme & Lagerung, Pick & Pack und Retouren & weitere Services) kommen, so werden diese dem Kunden 3 Monate vorher per E-Mail mitgeteilt. Sollte es zu Preisanpassungen im Bereich Verpackung und Versand kommen, so werden diese dem Kunden einen Monat vorher per E-Mail mitgeteilt.
20.3 Der Kunde erhält ein außerordentliches Kündigungsrecht bzw. das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, sollte er die neuen Preise nicht akzeptieren. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Dieses muss durch den Kunden innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung gegenüber EMIRAT geltend gemacht werden, wobei der Zugang der Erklärung in Textform bei EMIRAT für die Fristwahrung maßgeblich ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Kündigung bzw. der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
§ 21 Sonderkündigungsrecht
21.1 Wenn eine Partei innerhalb eines Jahres zweimal gegen dieselbe vertragswesentliche Pflicht verstößt und dies jeweils zu einer wesentlichen Betriebsstörung führt, hat die andere Partei das Recht, diesen Vertrag mit angemessener Frist in Textform zu kündigen, nachdem sie der vertragsverletzenden Partei in Textform eine angemessene Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung eingeräumt hat und diese Frist abgelaufen ist, ohne dass die Partei ihren Verpflichtungen nachgekommen ist.
21.2 Dies gilt insbesondere für den Fall einer von nachweislich von EMIRAT verschuldeten Fehlerquote im Warenausgang von mehr als 5 % des monatlichen Paketvolumens oder mehrmaliger von EMIRAT nachweislich verschuldeter verspäteter Lieferfrist.
21.3 Gerät der Kunde mit seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtung aus zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden in Verzug, kann EMIRAT den Vertrag innerhalb einer weiteren Rechnungsperiode zum Ende eines Kalendermonats außerordentlich kündigen.
21.4 Weitere außerordentliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
§ 22 Nichtabruf von Leistungen, Nichterfüllung Mindestpaketvolumen, Schadensersatz
22.1 Ruft der Kunde mehr als 20 % des Mindestpaketvolumens ohne wichtigen Grund nicht ab, ist der Kunde EMIRAT zum Schadensersatz verpflichtet. Die Pflicht zum Schadensersatz besteht unabhängig von dem Recht von EMIRAT, höhere Preise gemäß Preisstaffel zu verlangen. Im Übrigen gelten die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
22.2 In den Fällen nach § 21.3 steht EMIRAT ein Schadensersatzanspruch für den dadurch entstandenen Schaden zu. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
22.3 Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche aus weiteren Pflichtverletzungen behält sich EMIRAT ausdrücklich vor.
§ 23 Aufwendungs- und Freistellungsansprüche
23.1 EMIRAT hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat, insbesondere Nachverpackungen zum Schutz der Ware.
23.2 Wenn der Kunde EMIRAT beauftragt, Ware in Empfang zu nehmen und bei der Ablieferung an EMIRAT Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern oder sonstigen Abgaben oder Spesen gefordert werden, ist EMIRAT berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese – soweit EMIRAT sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte – auszulegen und vom Kunden Erstattung zu verlangen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.
23.3 Von Aufwendungen wie Instandhaltungs-, Reparatur-, Wartungs- und Entsorgungskosten, Frachtforderungen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an EMIRAT, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Kunde EMIRAT auf Aufforderung zu freizustellen, wenn sie EMIRAT nicht zu vertreten hat.
23.4 Der Kunde hat EMIRAT und seine Erfüllungsgehilfen von allen begründeten Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag, einem Verstoß gegen eine Bestimmung des Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gegen geltendes Recht oder der Verletzung von geistigem Eigentum oder anderen Rechten Dritter ergeben und die gegenüber EMIRAT geltend gemacht werden, es sei denn in den Fällen von § 18.1 und § 18.2. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst auch den Ersatz des EMIRAT hierdurch entstandenen Schadens (inkl. etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung/-verteidigung) unter Vorbehalt weitergehender Ansprüche seitens EMIRAT. Ansprüche in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland zustehen.
23.5 EMIRAT wird den Kunden unverzüglich über die Geltendmachung eines Anspruchs gemäß § 23.4 unterrichten und die Möglichkeit geben, die vorgebrachten Vorwürfe auszuräumen. Der Kunde ist verpflichtet, EMIRAT bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Beilegung solcher Streitigkeiten mit Dritten zu unterstützen, wobei das alleinige Prozessführungsrecht sowie das Recht, gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche zu schließen, bei EMIRAT verbleibt. Im Rahmen der Rechtsverteidigung oder bei Vergleichsverhandlungen sowie Zahlungen an den Dritten haben EMIRAT nur und stets im Einvernehmen mit dem Kunden zu agieren, soweit sich hieraus eine Verpflichtung des Kunden ergeben oder ableiten lassen soll.
23.6 Die Freistellungsverpflichtung gemäß § 23.4 und 23.5 gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort und unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 24 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
24.1 Zur Absicherung seiner Forderungen aus dem Vertrag darf sich EMIRAT auf die ihr zustehenden gesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechte berufen.
24.2 Sofern und soweit ein gesetzliches Pfandrecht nicht besteht, hat EMIRAT wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche aus verkehrsvertraglichen Leistungen ein Pfandrecht an den angelieferten Waren, solange sich diese in der Verfügungsgewalt von EMIRAT befinden. Das Pfandrecht besteht an der ganzen Ware, grundsätzlich ohne Rücksicht auf das Wertverhältnis der zu sichernden Forderungen von EMIRAT zur Ware.
24.3 Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat die von einer Woche tritt.
24.4 Gerät der Kunde insbesondere mit Zahlungen in Verzug oder ruft insbesondere nicht die Leistung ab, so ist EMIRAT berechtigt, von ihrem Zurückbehaltungsrecht mit einer Ankündigungsfrist von fünf Werktagen Gebrauch zu machen. EMIRAT kann in diesem Fall die Auslieferung von Waren und/oder Auszahlung von Erstattungsbeträgen an den Empfänger verweigern, solange EMIRAT für ihre Ansprüche nicht voll befriedigt ist. Weitergehende Ansprüche bleiben in diesem Fall unberührt.
24.5 Der Kunde ist berechtigt, die Ausübung des Pfand- und Zurückbehaltungsrechts zu untersagen, wenn er EMIRAT ein hinsichtlich seiner Forderungen gleichwertiges Sicherungsmittel (z.B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft) einräumt.
§ 25 Geheimhaltung und Datenschutz
25.1 Die Parteien werden sämtliche ihnen im Zusammenhang mit Erfüllung des Vertrages zugänglich werdenden Informationen, nicht öffentlich zugänglichen Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, auch über die Laufzeit des Vertrags hinaus geheim halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten, weder aufzeichnen, weitergeben, noch anders verwerten. Diese Geheimhaltungsvereinbarung ist von den Parteien auch anderen Rechtspersonen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer verkehrsvertraglichen Pflichten bedienen, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht für Daten und Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden, aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind.
25.2 Beide Parteien verpflichten sich, die für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der DSGVO, vollständig einzuhalten. Die Parteien gehen davon aus, dass ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO für die vereinbarten Dienstleistungen nicht abgeschlossen werden muss. Sollte ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich sein, werden die Parteien einen gemäß den bestehenden Vorschriften abschließen. Soweit im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, werden die Parteien hierfür eine separate Vereinbarung entsprechend den zu diesem Zeitpunkt gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen abschließen. Zur Verwendung personenbezogener Daten wird im Übrigen auf die Datenschutzerklärung von EMIRAT verwiesen.
§ 26 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht des Kunden
Gegen Ansprüche aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Kunden nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, von EMIRAT unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 27 Werbung / Referenzkunde
EMIRAT ist dazu berechtigt, nach Zustimmung des Kunden den Kunden als Referenzkunden zu benennen (z.B. Veröffentlichung des Logos auf der Homepage etc.).
§ 28 Schlussbestimmungen
28.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine rechtlich wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
28.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB, alle Erklärungen, Vereinbarungen, Änderungen und sonstige Angaben und Vereinbarungen bedürfen mindestens der Textform (E-Mail, Fax).
28.3 Ausschließlicher Erfüllungsort für alle Pflichten von EMIRAT ist der Sitz von EMIRAT.
28.4 Die Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung zwischen EMIRAT und dem Kunden bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Verweisungsnormen des deutschen Internationalen Kaufrechts.
28.5 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von EMIRAT, derzeit München, soweit die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. EMIRAT kann gegen Kunden jedoch auch an jedem anderen zuständigen Gericht klagen.